Hundegebühr
Definition
Die Hundegebühr ist der Betrag, den ein Beherbergungsbetrieb zusätzlich zum Zimmerpreis für einen mitreisenden Hund berechnet. Sie ist keine Miete für eine Leistung, sondern in aller Regel eine Reinigungspauschale.
Was Hundegebühr in der Praxis bedeutet
Wer sie für ein Leistungspaket hält, wird zweimal enttäuscht. Erstens enthält sie fast nie etwas: Mehrere Häuser schreiben ausdrücklich ohne Futter dazu, andere verlangen zusätzlich, dass Korb und Napf mitgebracht werden. Zweitens hängt ihre Höhe nicht an dem, was das Haus für den Hund tut. Im erhobenen Bestand reicht die veröffentlichte Spanne von 7 bis 30 Euro je Nacht, und Häuser mit Willkommenspaket im Zimmer liegen nicht systematisch höher als Häuser ohne. Getrennt davon zu fragen, was im Zimmer steht, lohnt sich deshalb immer.
Wo Hundegebühr im Gesetz steht
Keine Rechtsgrundlage, sondern Vertragsfreiheit. Die Gebühr steht in den Geschäftsbedingungen oder in der Preisliste des Hauses und wird mit der Buchung Vertragsbestandteil.
3 Begriffe, mit denen Hundegebühr verwechselt wird
- Kurabgabe
- Die Hundegebühr zahlt der Gast an das Haus, die Kurabgabe an die Gemeinde. Am Urlaubsort können beide nebeneinander anfallen, und der Aufschlag für den Hund auf die Kurabgabe hat mit der Reinigungspauschale des Hotels nichts zu tun.
- Kaution
- Eine Kaution wird zurückgezahlt, wenn nichts passiert ist. Die Hundegebühr nicht: Sie ist in aller Regel eine Reinigungspauschale und fällt an, auch wenn der Hund nichts angestellt hat.
- Sonderreinigungsgebühr
- Sie ist keine Gebühr, sondern eine Folge. Häuser verlangen sie, wenn ein Hund ohne Anmeldung mitgebracht wurde, und sie liegt um ein Vielfaches über der Hundegebühr; ein Münchner Apartmenthaus setzt dafür 150 Euro an.
So wird diese Seite zitiert
hundeorte.de: Hundegebühr. Stand 27.08.2026. https://hundeorte.de/lexikon/hundegebuehr/
2 Regeln, in denen Hundegebühr vorkommt
1 Begriff im Lexikon nachschlagen
Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Rechtsdienstleistung nach dem RDG. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle. Gemeinden dürfen jederzeit verschärfen.